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Editorial Recht & Psychiatrie 3/2005

Editorial

Die Bremer Psychiatriegeschichte ist um zwei schillernde Kapitel reicher: Der Versuch der Politik, im Landesrecht die Grundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung zu schaffen, wurde endgültig aufgegeben; der Versuch der Justiz, eine psychiatrische Freiheitsberaubung vom Ende der 70er-Jahre unter den Teppich der Verjährung zu kehren, führte zur ersten Verurteilung Deutschlands durch den EGMR wegen Menschenrechtsverletzungen in der Psychiatrie.

Bremische PsychKG-Änderungen

Die Frage, was eigentlich am Anfang stand, wurde bereits Teil der bisweilen heftig geführten öffentlichen Auseinandersetzungen um die ambulante Zwangsbehandlung: War es ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2000 (R&P 2001, 46), das die ehemalige Leiterin der Bremer Forensik als »Katastrophe« brandmarkte (Saimeh im WeserReport vom 19.10.2003)? War es der gescheiterte Versuch des Bundesrates, eine entsprechende Rechtsgrundlage im Betreuungsrecht zu verankern (dazu Marschner in R&P 2005, 47)? Waren es konkrete Zwischenfälle vor Ort, die vermeintliche "Sicherheitslücken" im Bremischen PsychKG aufgedeckt hatten (vgl. Ärzte-Zeitung vom 25.5.2004)? Psychiatrie-Erfahrene mutmaßten gar eine gesteuerte Kampagne der Psychopharma-Industrie ...
Wie dem auch sei: Nachdem Anfang 2004 noch Entwürfe vorgelegt wurden, die den politischen Willen dokumentierten, zwangsweise ambulante Depot-Spritzen auch ohne einen richterlichen Unterbringungsbeschluss zu legalisieren (vgl. R&P 2005, 99 f.), rückte man nach erheblicher interner und öffentlicher Kritik hiervon ab, legte stattdessen aber Entwürfe vor, die juristisch nicht geeignet waren, eine - nun vorgeblich nicht mehr gewollte - ambulante Zwangsbehandlung wirksam zu verhindern. Obgleich versucht wurde, die anhaltende Kritik daran öffentlich als "Phantom-Debatte" abzutun (Weser-Kurier vom 27.5.2005), sah man sich schließlich genötigt, den Entwurf abermals zu ändern, um nunmehr auch juristisch klarzustellen, dass eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten außerhalb einer Unterbringung nach PsychKG unzulässig ist.

Die am 22.6.2005 von der Bremer Bürgerschaft schließlich beschlossenen Änderungen reduzieren sich damit einerseits auf den (eigentlich schon in § 39 PsychKG enthaltenen) Hinweis, dass bereits nach geltendem Bundesrecht die Vollziehung einer Unterbringung ausgesetzt werden kann (§ 70k FGG), andererseits auf Erweiterungen der Kooperationspflichten beteiligter Stellen, Ärzte und Therapeuten, die in puncto Informationsaustausch unter Datenschutzaspekten nicht unbedenklich sind, vom zuständigen Beauftragten aber noch akzeptiert wurden. Hinzu kam eine Absenkung der Einweisungsvoraussetzungen, die alleine mit dem Verweis darauf, andere Bundesländer hätten bereits ähnliche Klauseln, noch nicht hinreichend legitimiert ist; irritieren mussten in diesem Zusammenhang auch Verlautbarungen, die Verantwortlichen seien nicht in der Lage, sich an das seit 2000 geltende Gesetz zu halten. Insgesamt eine vermeidbare bis ärgerliche PsychKG-Reform-Geschichte.

(Bremer) Psychiatrie und Menschenrechte

Ihr Fall wurde bundesweit unter dem Pseudonym ›Vera Stein‹ bekannt: Die Betroffene war 1977 - im Alter von 19 Jahren und ohne Entmündigung - von ihrem Vater gegen ihren Willen in der Bremer Privatpsychiatrie ›Dr. Heines‹ untergebracht und fast zwei Jahre festgehalten worden. Dort sah sie sich nicht nur menschenunwürdigen Behandlungsmethoden ausgesetzt, die Ende der 70er-Jahre - freilich nicht nur in Bremen - noch zum Standardrepertoire der stationären Psychiatrie gehörten ("war halt so", wird einer der Gutachter anno 2000 zitiert), sondern erhielt auch regelmäßig hoch dosierte Medikamente verabreicht.

Rückblickend muss festgestellt werden, dass das Leben von Vera Stein seit jenen Jahren nachhaltig verstört ist, woran neben den o.g. Umständen auch unhaltbare Diagnosen und therapeutische Kunstfehler schuld waren, genauer: Jene, die inner- und außerhalb der Privatklinik dafür verantwortlich zeichneten. Die Versuche Vera Steins, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Klinik durchzusetzen, waren lange Zeit u.a. auch daran gescheitert, dass sie keine Akteneinsicht erhielt. Eine Zivilkammer des LG Bremen gab ihr 1998 schließlich Recht. Die Klinik war jedoch unfähig, die Verantwortung für diese Geschichte zu übernehmen und schlicht auf Rechtsmittel zu verzichten, und sie fand Oberlandes- und Bundesrichter, die fähig waren, die Geschichte unter den Teppich der Verjährung zu kehren: Ende Dezember 2000 Klageabweisung durch das OLG Bremen (OLGR 2002, 167), Januar 2002 Revisionsabweisung durch den BGH (unzulässig mangels "hinreichender Erfolgsaussichten"), März 2002 Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ("keine grundsätzliche Bedeutung").

Der EGMR hat Vera Stein am 16.6.2005 das Recht zurückgegeben und zugleich die Bundesrepublik erstmalig wegen Menschenrechtsverletzungen in der Psychiatrie verurteilt.1 Der bundesdeutsche Einwand, für privat veranlasste Rechtsverletzungen in einer Privatklinik könne der Staat nicht verantwortlich gemacht werden, lag zwar nahe, wurde von den Hütern der EMRK aber verworfen. Überzeugend wird dargelegt, dass staatliche Stellen spätestens (!) dann »aktiv involviert« waren, als die Bahnpolizei die angeblich »freiwillig« untergebrachte Vera Stein nach dem soundsovielten Fluchtversuch festnahm und wieder einsperren ließ; kein Ruhmesblatt für die bundesdeutsche Justiz die Feststellung, das OLG Bremen habe sich noch im Jahre 2000 einer Menschenrechtsverletzung schuldig gemacht, als es den Entschädigungsanspruch verwarf; von aktueller Brisanz schließlich der Verweis auf die staatliche Verantwortung für jegliche Formen psychiatrischer Zwangsunterbringung: Gerade wegen der - nicht zuletzt im Fall Vera Stein - sichtbar gewordenen Gefahr des Missbrauchs der Psychiatrie sind staatliche Stellen (Parlamente, Behörden, Justiz) in die Pflicht zu nehmen, nicht nur bei der Lizensierung, sondern auch durch Aufsicht, Kontrolle und Supervision Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. In Zeiten zunehmender Privatisierungen kommt dieser staatlichen Überwachungsverantwortung eine wachsende Bedeutung zu. Dem EGMR sei Dank, dies bekräftigt zu haben - Vera Stein sei Dank, ihm dafür den (wenn auch schmerzlichen) Anlass gegeben zu haben.

ne

1 ECHR, 16 June 2005, appl. no. 61603/00 (www.echr.coe.int → case law → HUDOC; dt. Übersetzung in Vorb. durch das BMJ; teilw. Abdruck geplant für Heft 4/2005).